Alle Unternehmen, die ein gefährliches chemisches Produkt auf den Markt bringen, müssen ein Sicherheitsdatenblatt vorlegen.
Allerdings ist nicht für alle chemischen Produkte ein Sicherheitsdatenblatt erforderlich. Beispiele hierfür sind Arzneimittel, Lebensmittel und kosmetische Produkte, die für den Endverbraucher bestimmt sind. Sicherheitsdatenblätter für gefährliche chemische Produkte, die für den privaten Gebrauch bestimmt sind, sind auf Anfrage erforderlich.
Ein Sicherheitsdatenblatt muss nicht erstellt werden, wenn das Produkt nicht als gefährlich eingestuft ist und keine berichtspflichtigen Chemikalien enthält. Die Erstellung eines Sicherheitsdatenblatts zeigt jedoch, wie die Benutzer das chemische Produkt sicher handhaben sollten.
Aktualisiertes Sicherheitsdatenblatt ist erforderlich für:
- Stoffe/Gemische, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als gefährlich eingestuft sind (z. B. entzündlich, oxidierend, explosiv, gesundheitsgefährdend oder umweltgefährdend).
- Langlebige, bioakkumulierbare und toxische (PBT) Stoffe/Gemische, die nicht als gefährlich eingestuft sind, aber geringe Mengen an allergenen Stoffen enthalten.
- Stoffe, die im Verzeichnis der für eine Zulassung in Frage kommenden Stoffe gemäß Artikel 59 (1) der REACH-Verordnung aufgeführt sind.
Sie müssen Sicherheitsdatenblätter auf Anfrage zur Verfügung stellen für:
- Gemische, die nicht als gefährlich eingestuft sind, aber mehr als 1 % eines gesundheits- oder umweltgefährdenden Stoffes enthalten. Handelt es sich bei dem Produkt um ein Gas, liegt der Grenzwert bei 0,2 %.
- Gemische, die nicht als gefährlich eingestuft sind, aber mindestens einen Stoff enthalten, für den auf EU-Ebene ein Arbeitsplatzgrenzwert gilt.
- Nicht gasförmige Gemische, die nicht als gefährlich eingestuft sind, aber mehr als 0,1 % eines besonders gefährlichen Stoffes enthalten, einschließlich krebserzeugender, fortpflanzungsgefährdender, erbgutverändernder und sensibilisierender Stoffe.