Müssen behördlich angeordnete Desinfektionsmaßnahmen nach § 18 Infektionsschutzgesetz (IfSG) durchgeführt werden, z.B. aufgrund eines Ausbruchs, sind Desinfektionsmittel und Verfahren aus der Desinfektionsmittelliste des Robert-Koch-Instituts (RKI) einzusetzen. Die Desinfektionsmittel und Verfahren dieser Liste erfüllen die hohen Wirksamkeitsanforderungen des RKI sowie des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und des Umweltbundesamtes (UBA) für Gesundheit und Umweltsicherheit. Das RKI überprüft die Wirksamkeit von Desinfektionsmitteln anhand von Gutachten nach vorgegebenen Methoden und/oder eigenen Untersuchungen. In die Liste werden nur Mittel und Verfahren aufgenommen, die als ausreichend wirksam und unbedenklich für Gesundheit und Umwelt eingestuft sind.
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