Laboratorium Dr. Deppe GmbH - Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
I. Allgemeines
Die nachstehenden Allgemeinen Verkauf- und Lieferbedingungen werden Inhalt des Vertrages, den wir (Verkäufer) mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB (Kunden) abschließen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Etwaigen Allgemeinen Einkaufsbedingungen unserer Kunden widersprechen wir ausdrücklich.
II. Zustandekommen des Vertrags, Anpassung des Lieferumfangs und Stornierung
- Ein Vertrag kommt durch den Zugang der in Textform abgegebenen Auftragsbestätigung des Verkäufers beim Kunden zustande. Die Produktbeschreibungen des Verkäufers verstehen sich als Aufforderung an den Kunden, ein eigenes Angebot abzugeben, dass der Verkäufer mit der Auftragsbestätigung annimmt.
- Der Inhalt des Vertrags richtet sich im Zweifel nach der Auftragsbestätigung.
- Bestätigte Preise sind grundsätzlich verbindlich, es sei denn, der Verkäufer behält sich in der Auftragsbestätigung die Anpassung der Preise vor.
- Der Verkäufer behält sich vor, die an den Kunden zu liefernde Menge der Auflage um 10% zu unter- oder um 10% zu überschreiten. Der Kunde zahlt die tatsächlich gelieferte Menge. Von diesem Recht Gebrauch machen darf der Verkäufer, wenn er selbst, trotz für den Auftrag des Kunden angepasster Bestellung, vom Vorlieferanten mit Mehr- oder Mindermengen versorgt wird.
- Stornierungen eines Vertrags bietet der Verkäufer in Ausnahmefällen und nur gegen eine Stornogebühr an, die sich an den uns bis zur Bearbeitung des Stornowunsches des Kunden entstandenen Kosten orientieren. Einen Rechtsanspruch auf ein Stornoangebot hat der Kunde nicht. Das Stornoangebot teilt der Verkäufer dem Kunden nur schriftlich mit. Die Stornierung wird erst mit Eingang der Stornogebühr innerhalb der dem Kunden in der Mitteilung genannten Zahlungsfrist wirksam, wenn der Verkäufer in der Mitteilung nicht die Möglichkeit der schriftlichen Annahme des Angebots und eine darüberhinausgehende Zahlungsfrist anbieten.
III. Lieferung
- Liefertermine oder -fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden. Soweit Angaben zu Lieferzeiten genannt werden, sind diese annähernd.
- Der Verkäufer schuldet vorbehaltlich anderweitiger Individualvereinbarung die Absendung der ordnungsgemäß verpackten Ware (Schickschuld). Er liefert stets EXW, Incoterms 2010, es sei denn, er bestätigt eine andere Vorgehensweise.
- Für die Einhaltung von Lieferfristen und Lieferterminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne ein Verschulden des Verkäufers nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
- Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung. Lieferfristen und Liefertermine verschieben bzw. verlängern sich so lange, bis der Kunde für die Auftragsausführung erforderliche Eigenleistungen erbracht hat (z. B. Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen, Gestellung von Akkreditiven und Garantien, Leistung von Anzahlungen, Druck- und Produktfreigabeerklärungen, Anlieferung von Vorprodukten/Verpackungen).
- Für den Fall des Verzuges kann der Kunde nach Ablauf einer vom Verkäufer gesetzten angemessenen Frist von mindestens zwei Wochen vom Vertrag zurücktreten, sofern die Ware bis zum Fristablauf nicht abgesandt ist. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.
- Lieferpflichten können in den nachfolgenden Fällen aufgeschoben oder ganz suspendiert werden. In jedem Fall ist der Verkäufer dazu verpflichtet, den Kunden über die Verzögerung unverzüglich zu informieren und im Falle der Suspendierung bzw. des Wegfalls der Lieferpflicht erhaltene Leistungen unverzüglich zurückzuerstatten.
- Die Lieferverpflichtung des Verkäufers steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Belieferung ist durch ihn selbst verschuldet. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
- Bei Ereignissen höherer Gewalt ist der Verkäufer berechtigt, die Lieferung, um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Mit höherer Gewalt gleichgestellt sind in diesem Zusammenhang währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen (insb. Pandemiebedingte Maßnahmen), Streiks, Aussperrungen, von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen (z. B. Feuer, Maschinenschäden, Rohstoff- oder Energiemangel), Behinderungen der Verkehrswege, Verzögerungen bei der Einfuhr-/ Zollabfertigung sowie aller sonstigen Umstände, die, ohne vom Verkäufer verschuldet zu sein, die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Unerheblich dabei ist, ob diese Umstände beim Verkäufer selbst oder einem Vorlieferanten eintreten. Sofern aufgrund vorgenannter Ereignisse die Ausführung des Vertrages für eine der Vertragsparteien unzumutbar wird, insbesondere einer Verzögerung der Ausführung des Vertrages in wesentlichen Teilen um mehr als 3 Monate hinausgeschoben wird, kann diese Partei ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche hieraus kann der Kunde nicht herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den Kunden unverzüglich benachrichtigt.
IV. Verpackung
Der Verkäufer verpackt die Ware für den Versand auf Paletten. Die Verpackung ist nicht für die Endkundenbelieferung und nicht für die Lagerung der Ware vorgesehen und geeignet.
V. Preise und Zahlung
- Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
- Im Falle von Rahmenvereinbarungen oder Lieferkontingenten bedingt sich der Verkäufer Mindestbestellmengen aus. Eine Unterschreitung dieser Mindestbestellmengen im einzelnen Abruf bzw. der einzelnen Bestellung führt zu einem Mindermengenzuschlag von 10% auf den vereinbarten Produktpreis.
- Soweit Ware durch den Kunden oder seinen Beauftragten abgeholt wird, die nicht für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bestimmt ist, hat der Kunde dem Verkäufer den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis (Gelangensbestätigung) vorzulegen. Andernfalls hat der Kunde dem Verkäufer einen Betrag in Höhe des jeweils für Inlandslieferungen geltenden Mehrwertsteuerbetrags zzgl. des Rechnungsbetrags zu zahlen.
- Soweit nichts anderes individuell vereinbart ist, liefert der Verkäufer erst nach vollständiger Bezahlung der korrespondierenden Rechnung sowie aller weiteren fälligen Rechnungen des Kunden (Vorleistungspflicht des Kunden).
- Bei Lieferung ins Ausland (auch EU-Ausland) kann der Verkäufer unabhängig von der Vereinbarung seiner Vorleistungspflicht die Lieferung von der Stellung einer Sicherheit durch den Kunden für die Bezahlung des Kaufpreises abhängig machen (Bankbürgschaft).
- Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
- Forderungen sind mit Zugang der Rechnung, spätestens 10 Tage nach Auslieferung der Ware fällig, soweit individualvertraglich nichts anderes vereinbart ist. Der Zugang der Rechnung per FAX oder per E-Mail beim Kunden genügt.
VI. Rüge und Gewährleistung
- Für vom Verkäufer verkaufte Ware gilt eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr nach Eintreffen der Ware beim Kunden bzw. beim Versendungskauf mit Eintreffen der Ware am Bestimmungsort. Die Regelungen des Verbrauchsgüterkaufs bleiben hiervon unberührt.
- Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens drei Tage nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort schriftlich anzuzeigen. Bei Streckengeschäften beginnt die Frist mit Eintreffen der Ware am Bestimmungsort. Der Kunde hat bei Streckengeschäften dafür Sorge zu tragen, dass seine Prüf- und Rügeobligenheit bei Ankunft am Bestimmungsort von ihm erfüllt werden kann. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Die Gewährleistungsfrist bleibt hiervon unberührt.
- Im Falle der Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Kunden ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.
- Im Falle eines Mangelgewährleistungsanspruchs wird der Verkäufer nach seiner Wahl nachliefern oder nachbessern. Im Falle des Fehlschlagens von zwei Nacherfüllungsversuchen kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten oder mindern.
- Gibt der Kunde dem Verkäufer trotz Aufforderung aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht unverzüglich Gelegenheit, sich von dem Mangel zu überzeugen (z.B. durch Rücksendung von Proben/Teilen der Ware), verfallen die Gewährleistungsansprüche bezüglich des gerügten Mangels.
- Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der bezogenen Waren liegen ausschließlich im Verantwortungsbereich des Kunden. Die anwendungstechnische Beratung des Verkäufers in Wort und Schrift gilt nur als unverbindlicher Hinweis auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter und befreien den Kunden nicht von der eigenen Prüfung der Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Sollte dennoch eine Haftung des Verkäufers in Frage kommen, so ist diese auf den Wert der von ihm gelieferten Ware begrenzt.
VII. Haftungsausschlus
- Soweit sich aus dieser Vereinbarung einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet der Verkäufer bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
- Auf Schadensersatz haftet der Verkäufer - gleich aus welchem Rechtsgrund - bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei sonstiger Fahrlässigkeit haftet er nur
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags von eminenter Bedeutung ist und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
- Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschweigt oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
- Insbesondere bezogen auf Art. 74 United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, (CISG) setzt jede Haftung des Verkäufers auf Schadenersatz voraus, dass der Geschäftsführung oder Mitarbeitern mindestens leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann, sofern nach diesen AGB, nach Vertrag oder nach Gesetz nicht ein höherer Verschuldensmaßstab gilt.
VIII. Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer liefert ausschließlich unter folgendem verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalt:
- Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Verkäufers aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) gegen den Kunden behält sich der Verkäufer das Eigentum an den verkauften Gegenständen vor.
- Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf, die dem Verkäufer gehörenden Gegenständen erfolgen.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist der Verkäufer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; der Verkäufer ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf der Verkäufer diese Rechte nur geltend machen, wenn dem Kunde zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt wurde oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
- Der Kunde ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren weiter zu verkaufen und/oder zu verarbeiten, zu verbinden oder zu vermischen (Berechtigungen). In diesem Fall gilt folgendes:
- Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei der Verkäufer als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
- Die aus der Veräußerung der Gegenstände entstehenden Forderungen gegen den Abnehmer des Käufers tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
- Zur Weiterveräußerung, Verarbeitung, Verbindung sowie zur Vermischung und zur Einziehung der Forderung ist der Kunde ermächtigt, solange er selbst weder insolvenzrechtlich überschuldet noch zahlungsunfähig ist oder zu werden droht. Die Berechtigungen und das Einziehungsrecht enden in jedem Fall, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nicht bei Fälligkeit nachkommt, der Verkäufer dem Kunden deswegen eine Zahlungsfrist gesetzt hat und der Kunde die fälligen Forderungen nicht innerhalb der Frist vollständig bezahlt hat.
- Der Kunde hat dem Verkäufer auf dessen Anforderung vor Auslieferung an den Drittschuldner die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner (Drittschuldner) bekannt zu geben. Er hat auf Verlangen des Verkäufers alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
- Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des Verkäufers um mehr als 10%, wird der Verkäufer auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers freigeben.
IX. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Schiedsgerichtsklausel
- Der Gerichtsstand ist der Sitz des Verkäufers.
- Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die einzelnen, auf dieser Vereinbarung fußenden Kaufverträge richten sich nach der United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG vom 11. April 1980 in der englischsprachigen Fassung.
X. Schlussbestimmungen
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages und der AGB im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Regelungen als lückenhaft erweisen.
- Änderungen oder Ergänzungen des jeweiligen Vertrags bedürfen der Schriftform.
Laboratorium Dr. Deppe GmbH, Kempen, 31.01.2024